0 % MwSt. für Balkonkraftwerk und Speicher 2026: Voraussetzungen einfach erklärt
Kurz gesagt: Auch 2026 können Balkonkraftwerke, Solarmodule, Wechselrichter und geeignete Batteriespeicher in Deutschland mit 0 % Umsatzsteuer verkauft werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist nicht allein die Produktbezeichnung, sondern wofür und wo die Anlage eingesetzt wird.
Stand: 22. August 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Was bedeutet 0 % MwSt.?
Umgangssprachlich wird meist von Mehrwertsteuer gesprochen. Im Gesetz heißt sie Umsatzsteuer. Der sogenannte Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG bedeutet: Der Umsatz bleibt steuerpflichtig, wird aber mit 0 % besteuert. Auf der Rechnung wird deshalb 0 % Umsatzsteuer ausgewiesen.
Das ist keine Rabattaktion des Händlers. Der günstigere Preis entsteht dadurch, dass bei einer begünstigten Lieferung keine 19 % Umsatzsteuer berechnet werden.
Wann gelten 0 % für ein Balkonkraftwerk?
Der Nullsteuersatz kann angewendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Solarmodule werden an den Betreiber einer Photovoltaikanlage geliefert.
- Die Anlage wird auf oder in der Nähe einer Privatwohnung, einer Wohnung oder eines begünstigten öffentlichen beziehungsweise gemeinnützigen Gebäudes installiert.
- Die gekauften Komponenten dienen dem Aufbau oder Betrieb dieser Photovoltaikanlage.
- Bei einem Batteriespeicher muss dieser dazu bestimmt sein, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern.
Liegt die installierte Bruttoleistung der Anlage laut Marktstammdatenregister bei höchstens 30 kWp, gelten die gesetzlichen Standortvoraussetzungen grundsätzlich als erfüllt. Balkonkraftwerke liegen normalerweise deutlich unter dieser Grenze.
Welche Produkte können mit 0 % MwSt. verkauft werden?
Nach den Informationen des Bundesfinanzministeriums gilt die Regelung nicht nur für Solarmodule, sondern auch für wesentliche Komponenten einer Photovoltaikanlage. Dazu können insbesondere gehören:
- Solarmodule und Balkonkraftwerk-Komplettsets
- Wechselrichter und Mikrowechselrichter
- Batteriespeicher für Solarstrom
- Erweiterungsbatterien für ein begünstigtes Speichersystem
- für den Anlagenbetrieb notwendige Kabel, Halterungen und weitere wesentliche Komponenten
- die begünstigte Installation der Anlage und des Speichers
Ob ein einzelnes Zubehörteil begünstigt ist, hängt von seiner Funktion und dem konkreten Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage ab. Ein allgemein verwendbares Elektro- oder Smart-Home-Produkt ist nicht automatisch eine wesentliche PV-Komponente.
Gilt 0 % auch für einen Speicher, der später gekauft wird?
Ein Batteriespeicher kann auch dann begünstigt sein, wenn er nachträglich gekauft wird. Er muss jedoch dazu dienen, Strom zu speichern, der mit einer Photovoltaikanlage erzeugt wird. Die Batterie muss nicht zwingend zusammen mit den Solarmodulen in derselben Bestellung gekauft werden.
Typische Beispiele sind ein Balkonkraftwerk-Speicher, ein kompatibler Erweiterungsakku oder ein AC-gekoppelter Heimspeicher, der Solarüberschüsse aufnimmt.
Wann gelten weiterhin 19 % MwSt.?
19 % Umsatzsteuer können beispielsweise erforderlich sein, wenn eine der Voraussetzungen für den Nullsteuersatz nicht erfüllt ist. Das kann unter anderem folgende Fälle betreffen:
- Das Produkt wird nicht für eine begünstigte Photovoltaikanlage eingesetzt.
- Der Käufer ist nicht Betreiber der betreffenden PV-Anlage.
- Ein Speicher wird ausschließlich als allgemeine mobile Energiequelle und nicht zur Speicherung von Solarstrom genutzt.
- Ein Zubehör- oder Smart-Home-Produkt ist keine wesentliche Komponente der Anlage.
- Der vorgesehene Standort fällt nicht unter die gesetzlichen Voraussetzungen.
Eine Powerstation ist deshalb nicht allein aufgrund eines Solareingangs automatisch mit 0 % zu verkaufen. Entscheidend ist, ob sie im konkreten Fall als begünstigter Speicher einer Photovoltaikanlage dient.
Preisbeispiel: Wie groß ist der Unterschied?
Ein Produkt kostet netto 1.000 Euro:
| Steuersatz | Umsatzsteuer | Endpreis |
|---|---|---|
| 19 % | 190 Euro | 1.190 Euro |
| 0 % | 0 Euro | 1.000 Euro |
Der Unterschied beträgt in diesem Beispiel 190 Euro. Wichtig: Beim Vergleich eines bereits inklusive 19 % ausgewiesenen Endpreises wird die Steuer durch Division durch 1,19 herausgerechnet. 19 % vom Bruttopreis abzuziehen wäre rechnerisch nicht korrekt.
So funktioniert die Auswahl bei Sun365
Bei Sun365 sind viele geeignete Balkonkraftwerke und Speicher ausdrücklich als Produktversion mit „0 % MwSt. gemäß § 12 Abs. 3 UStG“ gekennzeichnet. Mit der Auswahl beziehungsweise Bestellung einer solchen Version bestätigt der Käufer, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt oder das Produkt für einen anderen Zweck nutzt, sollte die regulär besteuerte Variante wählen. Bei Unklarheiten empfehlen wir, vor der Bestellung steuerlichen Rat einzuholen.
Häufige Fragen
Können auch Mieter 0 % MwSt. nutzen?
Ja. Eigentum an der Wohnung ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass der Käufer Betreiber der begünstigten Photovoltaikanlage ist und die weiteren Standort- und Nutzungsvoraussetzungen erfüllt.
Gilt der Nullsteuersatz auch für ein Balkonkraftwerk mit Speicher?
Ja, wenn das Balkonkraftwerk und der Speicher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und der Speicher dem Speichern des erzeugten Solarstroms dient.
Muss der Speicher zusammen mit den Modulen bestellt werden?
Nein. Auch ein später erworbener Speicher oder Erweiterungsakku kann begünstigt sein, wenn er einer entsprechenden Photovoltaikanlage dient.
Ist ein Smart Meter immer mit 0 % begünstigt?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob es im konkreten System eine wesentliche Komponente für den Betrieb der begünstigten Photovoltaikanlage beziehungsweise des Speichers ist.
Brauche ich eine besondere Rechnung?
Auf einer korrekt mit dem Nullsteuersatz abgerechneten Rechnung wird 0 % Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Rechnung sollte zum Betreiber und zur tatsächlichen Verwendung passen.
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